Welche Pflichten sieht die Heizkostenverordnung für Vermieter vor?

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung HeizkostenV) schreibt umfangreiche Pflichten für Gebäudeeigentümer vor. Denn sie sind laut Heizkostenverordnung für eine ordnungsgemäße Verteilung der Heizkosten sowie der Warmwasserversorgung verantwortlich.


Wörtlich heißt es in § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung:

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.


(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu versehen.


Und weiter:

(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

Messtechnik zur Verbrauchserfassung

Um aber die anteiligen Heizkosten und Warmwasserkosten zu ermitteln, benötigen Gebäudeeigentümer eine geeignete Messtechnik. Denn auch zur Art der Ausstattung zur Verbrauchserfassung macht die Heizkostenverordnung klare Vorgaben, wie es in § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung heißt:


(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Sowie nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. (…) Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

Verteilung der Heizkosten und Warmwasserkosten

Wie die verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu erfolgen hat, ist in der Heizkostenverordnung ebenfalls geregelt. So regelt § 6 die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, und das in festgesetzten Zeiträumen. Unter anderem heißt es:


(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung (…) auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.


In § 7 und § 8 ist die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme bzw. mit Warmwasser geregelt. So müssen von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 Prozent, höchstens 70 Prozent nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Die Warmwasserkosten müssen zu 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Wasserverbrauch abgerechnet werden. Die verbleibenden Kosten richten sich nach der Wohn- und Nutzfläche der jeweiligen Wohnungen.

Sonderregelung für verbundene Anlagen

Für die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen gelten gesonderte Regelungen. Dazu heißt es in § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen unter anderem:


(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am


Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden.


Den vollständigen Text der Heizkostenverordnung finden Sie hier.


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