Hausnebenkosten-Abrechnung auf Grundlage der Betriebskostenverordnung (BETRKV)

Auf Wunsch übernehmen wir gerne gegen einen geringen Aufpreis Ihre vollständige Hausnebenkostenabrechnung. Dabei können Sie auf eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß den gesetzlichen Anforderungen der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vertrauen. Denn wir wissen, dass Sie als Immobilienbesitzer für eine rechtssichere Aufstellung der Hausnebenkosten verantwortlich sind.


Mit unserer Dienstleistung entlasten wir Sie bei der Verwaltungsarbeit. Schließlich haben Sie als Vermieter und Hausbesitzer Wichtigeres zu tun!


Welche Nebenkosten können in der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden?


Bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen wir sämtliche Nebenkosten, die  einfließen können. Das sind:


Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks:

Als öffentliche Lasten des Grundstücks werden zum Beispiel Grundsteuern oder Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden gerechnet. Außerdem fallen zum Beispiel die Niederschlagswassergebühren zu diesem Bereich der Hausnebenkosten.


Kosten der Kaltwasserversorgung:

Zu den Kosten der Kaltwasserversorgung zählt der Wasserverbrauch. Außerdem werden unter anderem Grundgebühren und die Wasserzählergebühren unter diesem Punkt berücksichtigt.


Kosten der Entwässerung:

Für die Entwässerung werden Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung (Abwasser) fällig, die Sie wiederum an Ihre Mieter und Nutzer weiterreichen können. Außerdem zählen etwaige Kosten einer privaten Abwasserentsorgungsanlage bei fehlendem Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung darunter. Auch die Kosten für eine Entwässerungspumpe können in der Hausnebenkostenabrechnung geltend gemacht werden.


Kosten des Betriebs eines Personen- und Lastenaufzugs:

In diesem Bereich können Sie zum Beispiel die Kosten für den Betriebsstrom geltend machen. Außerdem gehören die Kosten für Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung zu den umlagefähigen Kosten für den Betrieb eines Personen- und Lastenaufzugs. Auch die Kosten für Reinigung, Pflege, die  Betriebsbereitschafts- und Betriebssicherheitsprüfung können weitergegeben werden. Übrigens: Auch Mieter im Erdgeschoss sind zur Zahlung dieser Hausnebenkosten verpflichtet!


Kosten der Straßenreinigung und Abfallbeseitigung:

Dazu gehören zum Beispiel die Gebühren für die öffentliche oder private Straßenreinigung. Auch der Winterdienst sowie die Kosten für die Müllabfuhr  zählen in einer Betriebskostenabrechnung zu den Kosten für Straßenreinigung und Abfallbeseitigung. Die Sperrmüllbeseitigung ist nur dann umlagefähig, wenn sie nicht durch den Auszug eines Mieters bedingt ist.


Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung:

In einer Betriebskostenabrechnung können Sie die Kosten für Lohn und Material für die Reinigung von Fluren, Treppen, Kellern, Dachböden und Waschküchen berücksichtigen. Auch die Ausgaben für vorbeugende Maßnahmen gegen Rattenbefall dürfen Sie an die Mieter oder Nutzer der Wohnungen weitergeben.


Kosten für die Gartenpflege:

In einer Hausnebenkostenabrechnung dürfen regelmäßig wiederkehrende Kosten zum Beispiel für das Jäten von Unkraut oder die Pflege von Pflanzen und Bäumen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind allerdings die Ausgaben für eine Neugestaltung des Gartens oder die Neuanpflanzung von Pflanzen. Gleiches gilt für Spielplätze: Wartung und Reinigung des Spielplatzes inklusive Sandkasten zählen zu den Nebenkosten, nicht aber die Ausgaben für Instandhaltung und Reparatur von Spielgeräten.


Kosten für Beleuchtung:

Dazu zählen zum Beispiel Stromkosten für die Beleuchtung von Außenanlagen sowie für von allen Bewohnern genutzte Gebäudeteile.


Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung:

Als umlagefähige Hausnebenkosten gelten auch die Ausgaben für Versicherungen, die dem Erhalt des Objektes dienen. Ebenso für Versicherungen, die die Verantwortung des Vermieter und Eigentümers aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht absichern.


Kosten eines Hauswartes:

In der Nebenkostenabrechnung können Sie die Kosten für einen Hauswart, zum Beispiel Lohn, Sozialbeiträge und mehr geltend machen. Ausgenommen sind allerdings Kosten, die der Instandsetzung und -haltung, der Hausverwaltung sowie Schönheitsreparaturen dienen.


Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage und einer Kabelverteileranlage:

In diesem Bereich können zum Beispiel die Ausgaben für Betriebsstrom oder das Einstellen der Anlage in die Hausnebenkostenabrechnung einfließen. Außerdem die durch den Einsatz von Waschmaschinen, Wäschetrocknern oder weiterer Maschinen verursachten Betriebsstromkosten.


 


Sonstige Betriebskosten:

Als sonstige Betriebskosten gelten regelmäßig anfallende Ausgaben, die dem Gebrauch des Gebäudes dienen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Wartung von Feuerlöschern oder die Reinigung von Dachrinnen. Fachleute empfehlen, sonstige Betriebskosten ausdrücklich im Mietvertrag festzulegen und zu beschreiben.